Medizinstudenten müssen Einkünfte aus Nebenjobs, Stipendien (je nach Art) und ggf. BAföG-Zuschüsse in der Steuererklärung angeben; Studienkosten des Erststudiums sind als Sonderausgaben bis 6.000 Euro absetzbar.
Im Erststudium sind Studienkosten (Semesterbeiträge, Lernmittel, Fahrtkosten) bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar; ab einem Zweitstudium oder nach abgeschlossener Berufsausbildung können Kosten als Werbungskosten unbegrenzt angesetzt werden.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Kosten des Erststudiums nur als Sonderausgaben, nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Da Medizinstudenten oft kein oder geringes steuerpflichtiges Einkommen haben, kann ein Verlustvortrag sinnvoll sein: Entstehende steuerliche Verluste aus Werbungskosten werden festgestellt und auf spätere Einkommensteuerjahre vorgetragen. BAföG-Zuschüsse sind steuerfrei. Einkünfte aus Werkstudentenjobs bis zur Freigrenze von 11.784 Euro (2025) bleiben steuerfrei. Ärzteversichert empfiehlt, bereits im Studium eine BU-Versicherung abzuschließen, da die Beiträge altersabhängig günstiger sind.
Wann gilt das nicht?
Medizinstudenten, die ein Zweitstudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung absolvieren, können alle Studienkosten als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen.
Quellen
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