Niedergelassene Ärzte geben ihre Praxiseinkünfte als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) an; alle Betriebseinnahmen und -ausgaben sind vollständig zu erfassen.

Niedergelassene Ärzte erstellen eine EÜR und geben Honorareinnahmen von GKV und PKV sowie alle Betriebsausgaben an. Der durchschnittliche Jahresüberschuss liegt je nach Fachrichtung bei 150.000 bis 350.000 Euro.

Hintergrund

Die wichtigsten Betriebsausgaben einer Arztpraxis sind: Personalkosten (40 bis 50 Prozent), Miete oder Abschreibung für Praxisräume, Geräteleasing und -abschreibung, Verbrauchsmaterial, Fortbildungskosten, Versicherungen (Berufshaftpflicht, Praxisinhalt) und Steuerberatungskosten. Umsatzsteuerpflichtig sind in der Regel nur nichtärztliche Leistungen; reine Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Vorsorgeaufwendungen (Versorgungswerk, BU) sind als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen absetzbar. Ärzteversichert empfiehlt, Versicherungsbeiträge steuerlich korrekt zuzuordnen.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte in einer GmbH (möglich für MVZ-Träger) müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben; die Einkommensteuererklärung enthält dann nur den Geschäftsführergehalt.

Quellen

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