PJ-Studenten müssen ihre PJ-Aufwandsentschädigung oder -vergütung in der Steuererklärung angeben; typische Vergütungen von 600 bis 1.000 Euro monatlich liegen in der Regel unter dem Grundfreibetrag und lösen keine Steuerpflicht aus.
PJ-Vergütungen von 600 bis 1.000 Euro monatlich liegen meist unter dem Grundfreibetrag (2025: 11.784 Euro jährlich); dennoch sollte eine Steuererklärung abgegeben werden, um Werbungskosten für einen späteren Verlustvortrag zu sichern.
Hintergrund
PJ-Vergütungen variieren je nach Krankenhaus erheblich: Einige zahlen gar nichts, andere bis zu 1.000 Euro monatlich als Aufwandsentschädigung. Die Klinik stellt eine Bescheinigung über die Vergütung aus. Werbungskosten umfassen Fahrtkosten zum PJ-Krankenhaus, Berufskleidung (Kasack, Kittel) und Fachliteratur. Ein steuerlicher Verlustvortrag aus dem Studium kann im PJ oder ersten Berufsjahr verrechnet werden. Ärzteversichert empfiehlt PJ-Studenten, bereits im PJ eine BU-Versicherung zu prüfen, da der Gesundheitszustand für günstige Prämien entscheidend ist.
Wann gilt das nicht?
Auslands-PJ-Aufenthalte (ERASMUS, etc.) mit ausländischen Vergütungen unterliegen dem jeweiligen DBA und müssen ggf. separat behandelt werden.
Quellen
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