Reisemediziner benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, die ihre spezifischen Tätigkeitsrisiken explizit abdeckt, sowie eine BU-Versicherung ohne Ausschluss des eigenen Berufsbildes.
Die Berufshaftpflicht für Reisemediziner muss alle fachspezifischen Tätigkeiten abdecken; die Mindestdeckung beträgt 3 Mio. Euro je Schadensfall. Eine BU ohne abstrakte Verweisung sichert das Einkommen auch bei teilweiser Berufsunfähigkeit.
Hintergrund
Reisemediziner haften für fehlerhafte Impf- oder Malariaprophylaxe-Empfehlungen, die zu Gesundheitsschäden führen. Die Berufshaftpflicht muss reisemedizinische Beratungsleistungen explizit einschließen. Da Reisemediziner häufig in Gemeinschaftspraxen oder neben einer Haupttätigkeit arbeiten, muss die Versicherung beide Tätigkeiten abdecken. Standardmäßige Arzt-Policen schließen reisemedizinische Beratung teils aus. Ärzteversichert prüft bestehende Policen auf Lücken für Reisemediziner.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur gelegentlich fachfremde Tätigkeiten ausüben, können ggf. mit einer allgemeinen Arzt-Berufshaftpflicht auskommen, sofern diese keine spezifischen Ausschlüsse enthält.
Quellen
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