Zahnärzte sind seit 2016 durch §§ 299a, 299b StGB strafrechtlich verpflichtet, keine Vorteile für Patientenzuweisungen anzunehmen oder zu gewähren; Verstöße können mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Das Antikorruptionsgesetz (§§ 299a/b StGB) gilt seit Juni 2016 für alle Heilberufsangehörigen. Verboten sind Zuwendungen, die Zuweisungs- oder Verordnungsverhalten beeinflussen. Erlaubt sind angemessene Fortbildungssponsoring und marktgerechte Kooperationsverträge.
Hintergrund
Vor Inkrafttreten des Gesetzes gab es keine spezifische Strafnorm für niedergelassene Ärzte; lediglich Kassenärzte konnten berufsrechtlich sanktioniert werden. Nun sind beide Seiten strafbar: der Arzt, der Vorteile annimmt (§ 299a StGB), und der Vorteilsgeber, z. B. ein Pharmaunternehmen (§ 299b StGB). Erlaubte Zuwendungen umfassen angemessenes Kongresssponsoring (bis ca. 400 Euro je Veranstaltung), wissenschaftliche Kooperationen mit klarer Dokumentation und Serviceleistungen zu Marktpreisen. Compliance-Schulungen werden von Ärztekammern angeboten; die Teilnahme ist zwar nicht gesetzlich verpflichtend, aber empfehlenswert. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzte den Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung.
Wann gilt das nicht?
Rein kollegiale Fallbesprechungen ohne wirtschaftliche Gegenleistung sind nicht strafbar. Transparente Chefarztambulanz-Modelle mit korrekter Honorarvereinbarung sind ebenfalls zulässig.
Quellen
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