PJ-Studenten sind beim Wechsel zwischen Tertialstationen in der Regel weiterhin über die Hochschule oder den Lehrkrankenhausträger haftpflichtversichert, sofern der neue Einsatzort ebenfalls zum akademischen Lehrverbund gehört. Ein Deckungsloch entsteht jedoch, wenn der Wechsel in eine externe Einrichtung erfolgt, die keiner entsprechenden Gruppenpolice angehört.
Hintergrund
Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt grundsätzlich bestehen, da PJ-Tertiale als Ausbildungsabschnitte gelten. Die private Haftpflichtdeckung richtet sich dagegen nach dem jeweiligen Vertrag. Wer eine eigene Berufshaftpflicht hat, sollte die Tertialwechsel seinem Versicherer melden, damit der Schutz ohne Unterbrechung gilt.
Wann gilt das nicht?
Kein automatischer Schutz besteht bei Tertialaufenthalten im Ausland sowie bei Tätigkeit in Einrichtungen, die nicht als anerkannte Lehrstandorte gelistet sind. Hier ist eine eigenständige Absicherung zwingend erforderlich.
Ärzteversichert berät PJ-Studenten zur passenden Haftpflichtdeckung und begleitet den Übergang in den Beruf.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Informationen für Studierende
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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