Bei einem Jobwechsel bleiben BU-Versicherung und private Krankenversicherung von Oberärzten unverändert bestehen; die Berufshaftpflicht muss jedoch angepasst werden, da sie oft an das Beschäftigungsverhältnis gebunden ist.
BU und PKV laufen beim Jobwechsel unverändert weiter. Die Berufshaftpflicht muss überprüft werden: Ist die bisherige Police an den Arbeitgeber gebunden, muss sofort eine eigene abgeschlossen werden, um keine Versicherungslücke zu riskieren.
Hintergrund
Bei vielen Klinikärzten ist die Berufshaftpflichtversicherung über den Klinikträger abgeschlossen; beim Verlassen der Stelle endet diese Deckung. Bis zum ersten Behandlungstag beim neuen Arbeitgeber darf keine Versicherungslücke entstehen. Die gesetzliche Krankenversicherung wird automatisch auf den neuen Arbeitgeber übertragen; eine PKV läuft unabhängig weiter. Bei einem Wechsel von angestellt zu selbstständig muss die Berufshaftpflicht grundlegend neu strukturiert werden. Zeitwertkonten oder betriebliche Altersvorsorge beim alten Arbeitgeber müssen auf Übertragbarkeit geprüft werden. Ärzteversichert begleitet Ärzte versicherungsseitig durch jeden Jobwechsel.
Wann gilt das nicht?
Bleiben Oberärzten beim selben Klinikträger und wechseln nur die Station oder Abteilung, ändern sich Versicherungsverhältnisse in der Regel nicht.
Quellen
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