Arztpraxen sind nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, auf ihrer Website ein vollständiges Impressum zu führen. Ab 2026 rückt die Barrierefreiheitspflicht für Websites in den Fokus: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Anbieter bestimmter Dienstleistungen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Für Arztpraxen bedeutet dies, auch das Impressum und die Website-Struktur entsprechend anzupassen.

Hintergrund

Das Impressum einer Arztpraxis muss neben Name, Anschrift und Kontaktangaben auch die zuständige Ärztekammer, die Berufsbezeichnung und das Land der Berufsrechtsausstellung enthalten. Seit der DSGVO sind auch Angaben zum Datenschutzbeauftragten relevant. Die korrekte Ausgestaltung vermeidet Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die keine eigene Website betreiben und ausschließlich über Portale wie jameda oder arztsuche.de präsent sind, benötigen kein eigenes Impressum, da das Portal die Anbieteridentifikation übernimmt.

Ärzteversichert berät Arztpraxen auch zu Rechtsfragen rund um die digitale Praxis.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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