Ärzte im Ruhestand können Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder dem Verkauf einer Arztpraxis erhalten. Abfindungen für die Aufgabe von Beschäftigungsverhältnissen sind nach § 3 Nr. 9 EStG grundsätzlich steuerpflichtig, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit der Fünftelregelung steuerlich begünstigt besteuert werden.
Hintergrund
Beim Praxisverkauf entsteht für den niedergelassenen Arzt im Ruhestand ein Veräußerungsgewinn, der unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 16 und 34 EStG ermäßigt besteuert wird. Für Ärzte über 55 Jahre gibt es einen Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn. Die genaue steuerliche Behandlung sollte immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Wann gilt das nicht?
Bei einer Praxisaufgabe ohne Veräußerung entsteht kein Veräußerungsgewinn. Ärzte im Ruhestand, die keine aktiven Anstellungsverhältnisse mehr haben, erhalten in der Regel keine klassische Abfindung.
Ärzteversichert berät Ärzte beim Übergang in den Ruhestand zu allen Fragen der Absicherung und Finanzplanung.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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