Teilzeitbeschäftigte Ärzte haben bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich die gleichen Abfindungsansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Die Abfindungshöhe richtet sich in der Praxis jedoch häufig nach dem monatlichen Bruttogehalt, das bei Teilzeit entsprechend geringer ist. Das Teilzeitverhältnis darf bei der Abfindungsberechnung nicht zu einer Benachteiligung führen.
Hintergrund
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Teilzeitkräfte nicht pauschal schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Bei der Bemessung einer Abfindung nach der gängigen Formel (0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr) ist das tatsächlich gezahlte Gehalt maßgeblich. Dies führt bei Teilzeit zu einer betragsmäßig niedrigeren, aber verhältnismäßig gleichen Abfindung.
Wann gilt das nicht?
Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Abfindungsberechnung enthalten. Ärzte, die in kirchlichen Einrichtungen mit kirchlichem Arbeitsrecht beschäftigt sind, unterliegen besonderen Regelungen.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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