Assistenzärzte haben bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich Anspruch auf Abfindung. Da Assistenzärzte oft noch am Anfang ihrer Karriere stehen und die Betriebszugehörigkeit entsprechend kurz ist, fällt die Abfindungssumme häufig gering aus. Sie berechnet sich nach der üblichen Formel: 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr.

Hintergrund

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht in Deutschland nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen, etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung ohne Widerspruch. In der Praxis werden Abfindungen aber regelmäßig als Teil von Aufhebungsverträgen oder Vergleichen ausgehandelt. Assistenzärzte sollten sich vor Vertragsunterzeichnung rechtlich beraten lassen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in befristeten Weiterbildungsverhältnissen haben bei Ablauf der Befristung keinen Abfindungsanspruch. Auch bei eigenem Kündigungswunsch entsteht kein Anspruch.

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Quellen und weiterführende Informationen

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