Fachärzte haben bei betriebsbedingter Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags Abfindungsansprüche, die nach der üblichen Formel von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr berechnet werden. Mit zunehmender Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit wächst die potenzielle Abfindungssumme erheblich. Zusätzliche Regelungen können in Tarifverträgen oder individuellen Chefarzt- und Oberarztverträgen enthalten sein.

Hintergrund

Im Marburger Bund-Tarifvertrag (MB/VKA und MB/DKG) sind soziale Schutzregelungen für Krankenhausärzte verankert. Fachärzte in Krankenhäusern sollten ihre Abfindungsansprüche daher auch im Lichte ihres geltenden Tarifvertrags prüfen. Verhandlungen über Aufhebungsverträge sollten stets rechtlich begleitet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei selbst ausgesprochener Kündigung besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Fachärzte, die als niedergelassene Praxisinhaber tätig sind, haben keine Abfindungsansprüche im arbeitsrechtlichen Sinne.

Ärzteversichert unterstützt Fachärzte bei Karriereübergängen mit passenden Absicherungskonzepten.

Quellen und weiterführende Informationen

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