Niedergelassene Ärzte haben als Selbstständige keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Abfindung. Stattdessen realisieren sie beim Verkauf ihrer Praxis einen Veräußerungsgewinn, der unter Umständen nach § 16 EStG steuerlich begünstigt besteuert wird. Für Ärzte über 55 Jahre sieht das Einkommensteuergesetz einen einmaligen Freibetrag auf den Praxisveräußerungsgewinn vor.
Hintergrund
Der Praxiswert setzt sich aus materiellen Gütern wie Geräte und Inventar sowie immateriellen Werten wie Patientenstamm und Standort zusammen. Bei der Übergabe an einen Nachfolger kann der immaterielle Wert (Goodwill) erheblich sein und die Gesamtsumme deutlich erhöhen. Eine professionelle Praxisbewertung ist bei der Vorbereitung des Verkaufs empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Wird die Praxis aufgegeben, ohne sie zu veräußern, entfällt der Veräußerungsgewinn. Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis oder MVZ müssen zudem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags bei einer Praxisaufgabe beachten.
Ärzteversichert berät niedergelassene Ärzte bei der Absicherung und Planung ihrer Praxisnachfolge.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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