Oberärzte haben bei betriebsbedingter Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags Anspruch auf Abfindung. Durch ihre meist lange Betriebszugehörigkeit und das im Vergleich zu Assistenzärzten höhere Gehalt kann die Abfindungssumme beachtlich sein. Die genauen Regelungen orientieren sich am Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag sowie den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Hintergrund

Im Marburger Bund-Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sind Regelungen zum Kündigungsschutz enthalten, die Oberärzte schützen. Bei Aufhebungsverträgen ist regelmäßig zu prüfen, ob neben der Abfindung auch Regelungen zu Freistellungszeiten, Urlaubsabgeltung und Wettbewerbsverboten aufzunehmen sind.

Wann gilt das nicht?

Bei selbst veranlasstem Ausscheiden besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Oberärzte in kirchlichen Einrichtungen unterliegen dem kirchlichen Arbeitsrecht und können abweichende Regelungen haben.

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Quellen und weiterführende Informationen

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