Allgemeinmediziner rechnen für gesetzlich versicherte Patienten nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab, der die Punktwerte für alle kassenärztlichen Leistungen regelt. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Für Privatpatienten und Selbstzahler gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei der Ärzte innerhalb gesetzlicher Grenzen Steigerungsfaktoren anwenden können.

Hintergrund

Der EBM enthält spezifische Grundpauschalen für Allgemeinmediziner sowie Zusatzpauschalen für besondere Leistungen. Die Honorarverteilung erfolgt nach dem regionalen Honorarverteilungsmaßstab der KV, was zu Budgetgrenzen und Mengenbegrenzungen führen kann. Ergänzend können Allgemeinmediziner Selektivverträge nach § 73b SGB V abschließen.

Wann gilt das nicht?

In reinen Privatpraxen ohne Kassenzulassung gilt ausschließlich die GOÄ. Allgemeinmediziner in MVZ können unterschiedlichen Abrechnungsregeln unterliegen, abhängig vom Zulassungsstatus.

Ärzteversichert berät niedergelassene Ärzte auch zu Absicherungsfragen rund um Praxisgründung und Abrechnung.

Quellen und weiterführende Informationen

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