Chirurgen, die in Krankenhäusern angestellt sind, werden im Rahmen des DRG-Systems (Diagnosis Related Groups) über Fallpauschalen vergütet, die die Krankenhäuser mit den Krankenkassen abrechnen. Niedergelassene Chirurgen rechnen für gesetzlich Versicherte nach dem EBM und für Privatpatienten nach der GOÄ ab. Operative Leistungen machen dabei einen erheblichen Anteil der Abrechnung aus und sind in chirurgischen Kapiteln des EBM besonders differenziert.

Hintergrund

Belegärzte, die in Krankenhäusern tätig sind, ohne dort angestellt zu sein, rechnen ihre persönlichen ärztlichen Leistungen direkt mit dem Patienten nach GOÄ ab. Das Krankenhaus stellt separat die Pflegeleistungen und Sachkosten in Rechnung. Dieses Modell ist im operativen Fachgebiet verbreitet.

Wann gilt das nicht?

In reinen Privatpraxen gilt ausschließlich die GOÄ. In MVZ mit Chirurgen kann die Abrechnung von der Kassenzulassung des MVZ abhängen.

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Quellen und weiterführende Informationen

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