HNO-Ärzte rechnen für gesetzlich Versicherte nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Hörtests, Tympanometrie, Gleichgewichtsuntersuchungen und kleinere operative Eingriffe wie Polypenentfernung sind typische EBM-Leistungen. Für Privatpatienten gilt die GOÄ, bei der besonders operative Eingriffe an Ohr, Nase und Kehlkopf eigene Gebührennummern haben.

Hintergrund

Die Hörgeräteversorgung ist eine gesetzliche Kassenleistung, bei der der GKV-Festbetrag gilt. Für hochwertige Hörsysteme können Patienten einen Eigenanteil zahlen, der nicht über den EBM abgebildet wird. HNO-Ärzte können für aufwändigere audiologische Versorgungen Supplementleistungen nach GOÄ direkt mit dem Patienten abrechnen.

Wann gilt das nicht?

Ästhetisch-plastische Eingriffe an Nase oder Ohren ohne medizinische Indikation sind keine Kassenleistungen und werden privat abgerechnet.

Ärzteversichert berät HNO-Ärzte zu Berufshaftpflicht und weiteren Praxisversicherungen.

Quellen und weiterführende Informationen

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