Onkologen rechnen für gesetzlich Versicherte nach dem EBM ab und können über onkologische Zusatzvereinbarungen nach § 116b SGB V weitere Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnen. Chemotherapeutika und Biologika werden als Sprechstundenbedarf oder über Einzelverordnungen gesondert abgerechnet. Für Privatpatienten gilt die GOÄ.

Hintergrund

Die ASV-Onkologie erlaubt niedergelassenen Onkologen und onkologisch tätigen Krankenhausärzten eine gemeinsame ambulante Versorgung von Krebspatienten. Die Abrechnung erfolgt über eigene ASV-EBM-Pauschalen. Teure onkologische Medikamente werden direkt über die Praxis bezogen und gesondert mit der KV oder der Krankenkasse abgerechnet.

Wann gilt das nicht?

Stationäre Chemotherapien und onkologische Behandlungen im Krankenhaus werden über DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte abgerechnet.

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Quellen und weiterführende Informationen

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