Palliativmediziner in der ambulanten Versorgung rechnen über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V ab, für die Krankenkassen mit Palliativteams Versorgungsverträge abschließen. Allgemeine palliative Leistungen können über den EBM abgerechnet werden. Stationäre Palliativleistungen in Palliativstationen und Hospizen werden über DRG-Fallpauschalen und Tagessätze vergütet.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin können mit palliativmedizinischen Leistungen im EBM höhere Vergütungen erzielen. Die SAPV ermöglicht eine intensive Begleitung schwerstkranker Patienten zu Hause, wobei das Palliativteam umfangreiche Leistungen abrechnen kann.
Wann gilt das nicht?
In stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Krankenhäusern ohne eigenständige Palliativstation gelten andere Vergütungsformen, die nicht die SAPV-Pauschalen umfassen.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GKV-Spitzenverband
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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