Die ärztliche Schweigepflicht ist eine fundamentale berufsrechtliche und strafrechtliche Pflicht (§ 203 StGB), die keine echte Alternative hat. Jeder Arzt ist zur Verschwiegenheit über patientenbezogene Informationen verpflichtet. Es gibt jedoch gesetzlich definierte Ausnahmen: Meldepflichten bei bestimmten Infektionskrankheiten, ausdrückliche Einwilligung des Patienten zur Datenweitergabe, Schweigepflichtentbindung für Gutachten oder der Schutz übergeordneter Rechtsgüter.
Hintergrund
Die DSGVO ergänzt die ärztliche Schweigepflicht um datenschutzrechtliche Anforderungen an die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten. Ärzte müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Verstöße können neben standesrechtlichen Folgen auch empfindliche Bußgelder nach DSGVO nach sich ziehen.
Wann gilt das nicht?
Bei Kindeswohlgefährdung oder unmittelbarer Gefahr für Dritte kann eine begrenzte Offenbarung zulässig sein. Die genaue Abwägung ist im Einzelfall zu treffen.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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