Die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist gesetzlich verankert und betrifft alle Leistungserbringer. Neben dem strafbewehrten Verbot unlauterer Zuwendungen nach § 299a StGB setzen viele Einrichtungen auf interne Compliance-Programme, Transparenzregeln und regelmäßige Mitarbeiterschulungen als präventive Alternativen zur rein reaktiven Strafverfolgung.

Hintergrund

Seit 2016 sind Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ausdrücklich strafbar. Arztpraxen und Kliniken sollten klare Richtlinien für den Umgang mit Vorteilen von Pharmaunternehmen, Medizintechnikherstellern und Dienstleistern einführen. Interne Meldestellen und anonymisierte Hinweisgebersysteme erhöhen die Transparenz und schützen die Einrichtung vor Reputationsschäden.

Wann gilt das nicht?

Geringwertige Werbegeschenke oder branchenübliche Fortbildungskostenzuschüsse, die transparent dokumentiert werden und den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten, sind weiterhin zulässig.

Ärzteversichert informiert Mediziner über rechtssichere Compliance-Strukturen und passende Versicherungskonzepte zum Schutz vor rechtlichen Folgen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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