Ärzte, die in sozialen Medien aktiv sind, bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Berufsordnung, Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Telemediengesetz. Als Alternative zu rechtlich riskanten Werbeformaten bieten sich sachliche Aufklärungsinhalte, klar gekennzeichnete Kooperationen und medizinisch fundierte Gesundheitsratgeber an.

Hintergrund

Das HWG verbietet irreführende oder anreißerische Werbung für medizinische Leistungen. Werbliche Inhalte in sozialen Medien müssen als solche kenntlich gemacht werden. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern schränken vergleichende Werbung und Patientenwerbung ein. Ärzte sollten daher ihre Social-Media-Strategie vorab rechtlich prüfen lassen.

Wann gilt das nicht?

Rein edukative Inhalte ohne kommerziellen Bezug, die medizinisches Wissen allgemein verständlich vermitteln, sind grundsätzlich berufsrechtlich zulässig, sofern sie keine konkreten Praxiswerbung darstellen.

Ärzteversichert informiert Mediziner über Rechtsschutzoptionen, die auch Risiken aus Online-Kommunikation und Medienpräsenz abdecken.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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