Barrierefreiheit in der Arztpraxis ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und bauordnungsrechtliche Vorschriften vorgeschrieben. Kann eine vollständige bauliche Barrierefreiheit nicht sofort umgesetzt werden, bieten Hausbesuche, Videosprechstunden nach § 291g SGB V oder die Kooperation mit barrierefreien Räumlichkeiten vor Ort praktische Übergangslösungen.

Hintergrund

Barrierefreiheit betrifft Rollstuhlrampen, breite Türen, ebenerdige Zugänge sowie zugängliche Sanitäreinrichtungen. Bei Bestandsgebäuden ist die vollständige Nachrüstung mitunter baulich oder finanziell aufwändig. Übergangsweise ermöglicht die Videosprechstunde für viele Patienten eine gleichwertige Versorgung ohne physische Anwesenheit in der Praxis.

Wann gilt das nicht?

Für Praxisneugründungen in Neubauten sind Barrierefreiheitsanforderungen zwingend bei der Planung zu berücksichtigen. Übergangslösungen sind hier keine akzeptable Alternative.

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Absicherung von Umbauvorhaben und Praxisrisiken.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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