Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist die rechtliche Grundlage der Arzt-Patienten-Beziehung und nicht durch andere Instrumente zu ersetzen. Als ergänzende Maßnahmen empfehlen sich standardisierte Aufklärungsbögen, eine sorgfältige Dokumentation und digitale Patientenakten, die im Streitfall als Beweismittel dienen.
Hintergrund
Seit der Patientenrechtereform 2013 ist der Behandlungsvertrag gesetzlich geregelt. Er verpflichtet den Arzt zur sorgfältigen Behandlung nach fachlichem Standard, zur umfassenden Aufklärung und zur vollständigen Dokumentation. Alternativmodelle wie reine Beratungsverträge (z. B. Zweitmeinung ohne Behandlung) oder Telemedizinverträge sind eigenständige Vertragsformen, ersetzen aber den Behandlungsvertrag nicht.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Gutachtertätigkeiten oder Beratungen ohne Behandlung liegt kein Behandlungsvertrag vor. Hier gelten die Regelungen des Werkvertrags- oder Dienstvertragsrechts.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine umfassende Berufshaftpflicht, die alle aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Haftungsrisiken abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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