Die belegärztliche Abrechnung ermöglicht niedergelassenen Ärzten, ihre Privatpatienten im Krankenhaus zu behandeln und nach GOÄ abzurechnen. Alternativen dazu sind die Tätigkeit als Honorararzt im Klinikbetrieb, ambulante Operationen im eigenen Praxis-OP oder kooperative Nutzung von Operationsräumen im Rahmen eines Kooperationsvertrags.

Hintergrund

Das Belegarztsystem ist in § 121 SGB V geregelt und erlaubt niedergelassenen Ärzten die stationäre Behandlung ihrer Patienten in kooperierenden Belegkliniken. Abrechnungstechnisch werden Belegarzthonorare nach GOÄ gegenüber dem Patienten direkt gestellt. Eine Alternative ist das ambulante Operieren nach § 115b SGB V, das für Kassenpatienten über EBM abgerechnet wird.

Wann gilt das nicht?

Wer keine operativen Leistungen erbringt oder ausschließlich konservativ tätig ist, benötigt keine belegärztliche Zulassung und kommt mit der regulären ambulanten Abrechnung aus.

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Quellen und weiterführende Informationen

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