Der Belegarzt-Vertrag regelt die Nutzung von Klinikkapazitäten durch niedergelassene Ärzte für ihre eigenen Patienten. Als Alternativen kommen die Honorararzttätigkeit auf Basis eines Dienstleistungsvertrags mit der Klinik, die Gründung einer eigenen ambulanten Operationseinheit oder eine Teilzeitanstellung im Krankenhaus in Betracht.

Hintergrund

Ein Belegarzt-Vertrag setzt eine Belegabteilung und spezifische Zulassung voraus, was an kleinen Standorten oft nicht möglich ist. Die Honorararzttätigkeit ist flexibler und erfordert keine dauerhaft gebundene Belegabteilung. Der Honorararzt wird vom Krankenhaus vergütet, trägt aber weiterhin eigene Haftpflichtrisiken. Ambulante Operationszentren ermöglichen volle Eigenverantwortung und direktere GOÄ-Abrechnung.

Wann gilt das nicht?

Wer ausschließlich ambulant tätig ist und keine stationären Kapazitäten benötigt, braucht weder Belegarzt- noch Honorararzttätigkeit. Für diese Ärzte ist eine reine Praxisniederlassung die logische Wahl.

Ärzteversichert berät Ärzte zu den unterschiedlichen Haftpflichtkonzepten je nach gewählter Tätigkeitsform.

Quellen und weiterführende Informationen

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