Die meisten Arztpraxen sind freiberuflich tätig und daher nicht zur doppelten Buchführung mit Bilanzierung verpflichtet. Als wesentlich einfachere Alternative genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), sofern die Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschritten werden.

Hintergrund

Freiberufler wie Ärzte dürfen nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn durch EÜR ermitteln, unabhängig von der Umsatzhöhe. Die EÜR ist deutlich unkomplizierter als eine Bilanz und erfordert keinen Jahresabschluss nach HGB. Ärzte, die eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft betreiben, sind hingegen zur Bilanzierung verpflichtet.

Wann gilt das nicht?

Wer seine Praxis in einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG betreibt, unterliegt den handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten unabhängig von der Umsatzhöhe.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Buchhaltungsform regelmäßig mit einem Steuerberater abzustimmen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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