Ärzte, die sich im Beruf mit Infektionskrankheiten infizieren und ein behördliches Tätigkeitsverbot erhalten, sind durch die klassische BU nur bedingt geschützt. Wichtige Ergänzungen sind spezielle Infektions- oder Seuchenklauseln in der BU sowie eigenständige Tätigkeitsverbotsversicherungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht behördliche Tätigkeitsverbote für infizierte Ärzte, was zu erheblichen Einkommensausfällen führen kann. Eine Tätigkeitsverbotsversicherung schließt diese Lücke und zahlt für die Dauer des Verbots. Einige BU-Tarife beinhalten eine Infektionsklausel, die bereits bei einem Tätigkeitsverbot ohne echte BU leistet. Alternativ kann eine Dread-Disease-Versicherung bei bestimmten schweren Infektionskrankheiten einspringen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in administrativen oder beratenden Rollen tätig sind und keinen Patientenkontakt haben, sind durch Infektionskrankheiten beruflich deutlich weniger gefährdet.
Ärzteversichert kennt die besonderen Infektionsrisiken der ärztlichen Tätigkeit und vermittelt passgenaue Kombinationslösungen aus BU und Tätigkeitsverbotsschutz.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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