Die Qualität einer BU-Versicherung für Ärzte hängt entscheidend von den enthaltenen Vertragsklauseln ab. Kernklauseln sind der Verzicht auf abstrakte Verweisung, ein echter Berufsschutz für den zuletzt ausgeübten Beruf und eine Infektionsklausel, die auch bei behördlichem Tätigkeitsverbot leistet.

Hintergrund

Ohne Berufsschutz kann der Versicherer den berufsunfähigen Arzt auf eine andere Tätigkeit verweisen, die er theoretisch ausüben könnte. Das Fehlen einer Infektionsklausel bedeutet, dass ein Tätigkeitsverbot wegen Hepatitis oder HIV nicht als BU gilt. Als Alternative zu einem vollumfänglichen BU-Tarif kann eine Kombination aus Grundfähigkeitsversicherung und Tätigkeitsverbotsversicherung ähnliche Risiken abdecken.

Wann gilt das nicht?

Wer einen sehr günstigen BU-Tarif mit eingeschränkten Klauseln abschließt, muss sich bewusst sein, dass im Leistungsfall erhebliche Streitpotenziale entstehen können.

Ärzteversichert prüft alle relevanten BU-Klauseln und erklärt, welche für Ihren ärztlichen Tätigkeitsschwerpunkt unverzichtbar sind.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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