Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für freiberufliche Ärzte nach § 4 Abs. 3 EStG der gesetzlich vorgesehene und einfachste Weg zur Gewinnermittlung. Eine Bilanzierung nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist für Freiberufler nicht verpflichtend und nur dann sinnvoll, wenn eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH betrieben wird.

Hintergrund

Die EÜR erfasst alle im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben. Im Gegensatz zur Bilanz sind keine Forderungen oder Verbindlichkeiten zu aktivieren. Für Ärzte in einer Partnerschaftsgesellschaft oder BAG bleibt die EÜR ebenfalls zulässig. Nur die Arzt-GmbH ist zur doppelten Buchführung und Bilanz verpflichtet.

Wann gilt das nicht?

Wer seine Praxis in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder freiwillig auf Bilanzierung umstellt, verlässt den EÜR-Rahmen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Buchhaltungsform mit einem spezialisierten Steuerberater für Freiberufler abzustimmen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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