Ärzte dürfen für ihre Praxis werben, solange die Werbung sachlich und nicht irreführend ist. Das Heilmittelwerbegesetz und die ärztliche Berufsordnung setzen Grenzen, innerhalb derer Praxisinhaber vielfältige Möglichkeiten zur Patientengewinnung haben.

Hintergrund

Erlaubt sind: Praxis-Website mit Leistungsübersicht, Google-Unternehmensprofile, Einträge in Arztbewertungsportalen, Broschüren, sachliche Social-Media-Präsenz und Patienteninformationsveranstaltungen. Verboten sind anpreisende, vergleichende oder irreführende Aussagen sowie die Werbung mit Patientenfällen ohne Einwilligung. Als Alternative zur klassischen Praxiswerbung empfiehlt sich ein gutes Content-Marketing mit medizinisch fundiertem Informationsgehalt.

Wann gilt das nicht?

Für Privatärzte ohne Kassenzulassung gelten etwas lockerere Regeln, da keine KV-Bindung besteht. Aber auch hier ist das HWG maßgeblich.

Ärzteversichert schützt Ärzte mit einer Rechtsschutzversicherung, die bei Abmahnungen wegen unzulässiger Praxiswerbung eingreift.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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