Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) ist seit 2024 in Kraft und ermöglicht die wissenschaftliche Nutzung von Gesundheitsdaten bei gleichzeitigem Schutz der Privatsphäre. Für Ärzte bedeutet es neue Möglichkeiten zur Datennutzung in der Forschung, aber auch erhöhte Compliance-Anforderungen.

Hintergrund

Das GDNG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von ePA-Daten und anderen Gesundheitsdaten für Forschungszwecke ohne explizite Einwilligung (Opt-out-Prinzip). Ärzte, die Daten erheben und verarbeiten, müssen die DSGVO-Anforderungen weiterhin vollständig einhalten. Pseudonymisierung und klare Datenschutzkonzepte sind Pflicht. Als Alternative zur direkten Datennutzung können synthetische Datensätze oder aggregierte Statistiken für Forschungsfragen eingesetzt werden.

Wann gilt das nicht?

Für reine Behandlungsdaten ohne Forschungsabsicht ändert das GDNG nichts am bestehenden Datenschutzrahmen der DSGVO und des BDSG.

Ärzteversichert informiert Ärzte zu Cyberversicherungen, die auch Datenschutzverletzungen und DSGVO-Bußgelder abdecken.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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