Ärzte sind als Freiberufler grundsätzlich von der Gewerbesteuerpflicht befreit und zahlen nur Einkommensteuer auf ihre Praxiseinnahmen. Sobald jedoch gewerbliche Tätigkeiten hinzukommen, wie etwa der Betrieb eines MVZ als GmbH, Produktverkauf oder bestimmte ästhetische Eingriffe, kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen.
Hintergrund
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist bei Ärzten mitunter komplex. Eine Gemischt-Praxis, die sowohl heilkundliche als auch gewerbliche Leistungen erbringt, kann vollständig gewerbesteuerpflichtig werden, wenn die gewerblichen Anteile nicht sauber getrennt werden. Eine steuerliche Beratung ist bei entsprechenden Geschäftsmodellen unbedingt empfehlenswert, um eine ungewollte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Rein heilkundliche Tätigkeiten im Rahmen einer ärztlichen Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis bleiben stets gewerbesteuerfrei.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten bei steuerrechtlich komplexen Praxismodellen die frühzeitige Einbindung eines auf Ärzte spezialisierten Steuerberaters.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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