Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt die Werbemöglichkeiten von Arztpraxen erheblich und verbietet irreführende oder übertriebene Leistungsversprechen. Als gesetzeskonforme Alternative zur klassischen Werbung bieten sich Content-Marketing auf der Praxiswebsite, sachliche Informationsmaterialien für Patienten und redaktionelle Beiträge in lokalen Medien an. Patientenbewertungen auf Plattformen wie Jameda oder Google sind grundsätzlich erlaubt und werden nicht als Werbung im Sinne des HWG gewertet.

Hintergrund

Das HWG gilt für Heilmittel, Medizinprodukte und auch für ärztliche Dienstleistungen. Es verbietet vergleichende Werbung, Vorher-Nachher-Bilder bei medizinischen Eingriffen und Aussagen, die nicht durch wissenschaftliche Belege gestützt werden. Ein Rechtsberater für Medizinrecht kann helfen, Marketingmaßnahmen HWG-konform zu gestalten.

Wann gilt das nicht?

Reine Praxisinformationen wie Öffnungszeiten, Leistungsübersichten und Qualifikationen des Praxisteams sind keine Werbung im engeren Sinne und unterliegen dem HWG nur eingeschränkt.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Marketing- und Rechtsfragen gemeinsam zu bewerten, um Abmahnrisiken zu vermeiden.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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