Das Kooperationsverbot nach § 31 MBO-Ä untersagt Ärzten, sich Vorteile für die Zuweisung oder Zuführung von Patienten zu verschaffen oder zu gewähren. Zulässige Alternativen zur unzulässigen Kooperation sind sachlich begründete Überweisungsvereinbarungen ohne finanzielle Gegenleistung, Kooperationsverträge zur gemeinsamen Geräte- und Raumnutzung oder die Beteiligung an einer BAG oder einem MVZ. Diese Strukturen ermöglichen wirtschaftliche Zusammenarbeit, ohne das berufsrechtliche Zuweisungsverbot zu verletzen.

Hintergrund

Verstöße gegen das Kooperationsverbot können zur Berufsrechtsverletzung, Rückforderung von Honoraren und in schwerwiegenden Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Transparente schriftliche Kooperationsverträge mit klaren Leistungs- und Entgeltbeschreibungen sind das wichtigste Mittel zur rechtlichen Absicherung.

Wann gilt das nicht?

Zuweisungen, die auf rein medizinischen Gründen beruhen und bei denen kein wirtschaftlicher Vorteil fließt, sind selbstverständlich zulässig und stellen keine Verletzung des Kooperationsverbots dar.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Kooperationsverträge von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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