Die Kündigung von Praxispersonal ist oft mit Abfindungen, langen Kündigungsfristen und dem Risiko einer Klage vor dem Arbeitsgericht verbunden. Als kosteneffizientere Alternative empfiehlt sich zunächst das Gespräch über eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung, die für beide Seiten klare Rahmenbedingungen schafft. Weitere Alternativen sind die Reduzierung der Arbeitszeit, eine Versetzung auf einen anderen Aufgabenbereich oder die vorübergehende Kurzarbeit bei temporärem Auftragsrückgang.
Hintergrund
Im Kündigungsschutzgesetz sind Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern deutlich stärker eingeschränkt als kleinere. Selbst bei vermeintlich klaren Gründen können formale Fehler im Kündigungsverfahren zur Unwirksamkeit führen. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt sollte vor jeder Kündigung einbezogen werden.
Wann gilt das nicht?
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Unterschlagung oder grober Beleidigung ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund notwendig und andere Alternativen kommen nicht infrage.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtschutz für Praxen.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Praxisführung und Personal
- KBV – Arbeitsrecht in der Praxis
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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