Kurzarbeit ermöglicht es Arztpraxen, Personalkosten in Phasen reduzierten Betriebs zu senken, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen, da die Bundesagentur für Arbeit einen Teil des ausgefallenen Entgelts übernimmt. Als Alternative zur Kurzarbeit können vorab angesparte Urlaubstage oder Überstunden abgebaut werden, was keine behördliche Genehmigung erfordert. Eine flexible Arbeitszeitgestaltung über Gleitzeitmodelle oder Jahresarbeitszeitkonten kann kurzfristige Schwankungen im Patientenaufkommen gut abfedern.
Hintergrund
Kurzarbeit für Arztpraxen ist grundsätzlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein. Während der COVID-19-Pandemie haben viele Praxen erstmals Kurzarbeit genutzt. Im Normalbetrieb sind die alternativen Instrumente oft praktikabler.
Wann gilt das nicht?
In Praxen mit konstantem Patientenaufkommen und Fachkräftemangel ist Kurzarbeit selten ein Thema. Hier sind eher Maßnahmen zur Personalbindung und Arbeitgeberattraktivität relevant.
Ärzteversichert schützt Praxisinhaber durch Betriebsausfallversicherungen, die auch bei unvorhergesehenem Einnahmerückgang greifen.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Praxispersonal und Arbeitsrecht
- KBV – Arbeitsrecht in der Arztpraxis
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →