Der Mutterschutz für schwangere und stillende Praxismitarbeiterinnen ist gesetzlich vorgeschrieben und beinhaltet Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten sowie Kündigungsschutz. Als Alternative zur vollständigen Freistellung können Praxisinhaber die betroffene Mitarbeiterin auf risikofreie Aufgaben umsetzen, sofern diese vorhanden sind. Für die Vertretung bei Beschäftigungsverbot oder Mutterschaftsurlaub stehen befristete Einstellungen, Zeitarbeit für MFA oder die Umverteilung auf das bestehende Team zur Verfügung.
Hintergrund
Praxisinhaber erhalten vom Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter Umständen Fördermittel zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Mutterschutzes. Das Gehalt während des Mutterschutzes übernimmt die Krankenkasse als Mutterschaftsgeld. Ein Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des Nettogehalts ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wann gilt das nicht?
In sehr kleinen Praxen mit nur einer Mitarbeiterin kann ein Mutterschutzfall erhebliche operative Konsequenzen haben. Hier ist eine frühzeitige Planung und Absprache mit der Mitarbeiterin besonders wichtig.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber zu Versicherungslösungen, die auch Personalausfälle durch Mutterschutz abfedern.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Arbeitsrecht in der Praxis
- GKV-Spitzenverband – Mutterschaftsgeld für Arbeitgeber
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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