Die Notdienstvergütung für Vertragsärzte wird über die KV nach festen Vergütungssätzen abgerechnet und ist für alle zugelassenen Ärzte grundsätzlich Pflicht. Als Alternative zur persönlichen Notdienstteilnahme können Ärzte einen Notdienst-Tausch mit Kollegen organisieren oder einen Vertretungsarzt für die Notdienstschichten beauftragen. Unter bestimmten Voraussetzungen wie Alter, gesundheitlichen Einschränkungen oder besonderer Praxissituation kann eine Befreiung vom Notdienst beantragt werden.
Hintergrund
Die Notdienstpflicht ist im ärztlichen Berufsrecht verankert und wird durch die KV regional koordiniert. Wer seinen Notdienst durch Kollegen oder Vertretungsärzte wahrnehmen lässt, kann die entstehenden Kosten als Betriebsausgabe steuerlich ansetzen. Die eigene Abrechnung über die KV entfällt dann, der Stellvertreter rechnet separat ab.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in reinen Privatpraxen ohne Kassenarztzulassung sind nicht zur Notdienstteilnahme über die KV verpflichtet. Für sie gelten die berufsrechtlichen Notfallversorgungspflichten der Ärztekammern.
Ärzteversichert sichert Ärzte auch für Haftungsrisiken ab, die aus der Notdiensttätigkeit entstehen können.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Notdienst und Kassenarztwesen
- Bundesärztekammer – Ärztlicher Notfalldienst
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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