Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hat die frühere Röntgenverordnung abgelöst und regelt den Betrieb von Röntgenanlagen in Arztpraxen umfassend. Für Ärzte, die den hohen bürokratischen und technischen Aufwand einer eigenen Röntgenanlage scheuen, bieten sich als Alternativen die Überweisung an radiologische Praxen, die Mitnutzung einer gemeinsamen Röntgeneinheit im Ärztehaus sowie strahlenfreie Bildgebungsverfahren wie Ultraschall an.

Hintergrund

Der Betrieb einer Röntgenanlage erfordert Sachkundenachweis, Qualitätsprüfungen, Betriebsaufzeichnungen und eine Strahleneinzeldosismessung für Mitarbeiter. Die Behördenpflichten nach StrlSchV sind umfangreich. Für Praxen mit geringem Röntgenbedarf ist die Anschaffung einer eigenen Anlage oft unwirtschaftlich.

Wann gilt das nicht?

Für Orthopäden, Unfallchirurgen und andere Fachärzte mit hohem Röntgenbedarf ist eine eigene Anlage unverzichtbar. Die regulatorischen Pflichten sind dann Bestandteil des normalen Praxisbetriebs.

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Quellen und weiterführende Informationen

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