Niedergelassene Ärzte sind in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglieder im ärztlichen Versorgungswerk. Angestellte Ärzte können ebenfalls von der GRV befreit werden, wenn sie nachweislich eine Altersversorgung durch das Versorgungswerk erhalten. Als Alternative zur Sozialversicherungspflicht übernehmen Versorgungswerk (Rente), PKV (Krankenversicherung) und freiwillige Pflegezusatzversicherungen die entsprechenden Absicherungsfunktionen.
Hintergrund
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI ist für Ärzte möglich, wenn sie Pflichtmitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks sind. Krankenkassenärzte mit Kassenzulassung und angestellte Ärzte müssen dies aktiv beantragen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in einer nicht ärztekammerpflichtigen Tätigkeit arbeiten (z.B. medizinische Redakteure), können nicht automatisch vom Versorgungswerk profitieren und sind möglicherweise sozialversicherungspflichtig.
Ärzteversichert prüft Ihre individuelle Versicherungssituation und stellt sicher, dass keine Lücken im Sozialschutz entstehen.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
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