Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) verpflichtet Ärzte, die Röntgen- oder andere Strahlenanlagen betreiben, zu umfangreichen Maßnahmen wie Sachkundenachweisen, Qualitätsprüfungen und Strahlenschutzbeauftragten. Als Alternative für Ärzte ohne eigene Strahlenanlage bieten sich konsequente Überweisungen an Radiologen, der Einsatz strahlenfreier Bildgebung wie Ultraschall oder MRT (ohne ionisierende Strahlung) sowie die Nutzung gemeinsamer Röntgenanlagen im Ärztehaus an.

Hintergrund

Die Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes sind seit der Novellierung 2018 umfassend. Für Praxen mit geringem Röntgenbedarf kann der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig sein. Eine externe Röntgendiagnostik durch Fachärzte ist in vielen Fällen fachlich wie wirtschaftlich sinnvoller.

Wann gilt das nicht?

Für Orthoräden, Unfallchirurgen und andere Fachrichtungen mit hohem Röntgenbedarf ist eine eigene Anlage unumgänglich. Das Strahlenschutzgesetz ist dann Bestandteil des regulären Berufsalltags.

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Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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