Ärztliche Heilbehandlungen sind nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie der Diagnose, Behandlung oder Heilung dienen. Als Alternativen zur steuerfreien Behandlungsabrechnung kommen für nicht-heilkundliche Leistungen (z.B. Gutachten, kosmetische Eingriffe, Attest für Führerschein) die gesonderte Abrechnung mit Umsatzsteuer sowie die Nutzung der Kleinunternehmerregelung bei geringem Umsatz in Betracht. Die klare Trennung steuerpflichtiger und steuerfreier Leistungen ist für die korrekte Buchführung entscheidend.

Hintergrund

Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und steuerpflichtiger ärztlicher Tätigkeit ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Gutachterleistungen, Schönheitsoperationen oder individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ohne therapeutischen Zweck können umsatzsteuerpflichtig sein.

Wann gilt das nicht?

Für reine Heilbehandlungspraxen ohne Zusatzleistungen ist die Umsatzsteuer in der Regel kein Thema. Bei wachsendem IGeL-Anteil oder Gutachtertätigkeit sollte die steuerliche Einordnung regelmäßig überprüft werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, sich mit einem auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater regelmäßig über Umsatzsteuerfragen abzustimmen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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