Wird ein Arzt behördlich unter Quarantäne gestellt, entfällt das Einkommen aus der Praxis weitgehend. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz greift nicht in jedem Fall zuverlässig.

Alternativen im Überblick

  • Krankentagegeldversicherung: Zahlt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, deckt jedoch keine behördlich angeordnete Quarantäne ohne Erkrankung automatisch ab.
  • Praxisausfallversicherung: Ersetzt den Betriebsausfall, wenn die Praxis aufgrund von Quarantäne oder Erkrankung nicht betrieben werden kann.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Deckt den Gewinnausfall bei unvorhergesehenem Praxisstillstand, teils einschließlich behördlicher Schließung.
  • Entschädigung nach § 56 IfSG: Staatliche Erstattung bei behördlich angeordneter Quarantäne ohne eigene Erkrankung, muss aktiv beantragt werden.

Wann ist die Alternative sinnvoll?

Eine Praxisausfallversicherung ist für alle niedergelassenen Ärzte empfehlenswert, da sie Quarantäne, Krankheit und andere Unterbrechungen in einem Vertrag abdecken kann.

Ärzteversichert hilft, die richtige Kombination aus Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung zu finden.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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