Forderungen aus Arzthonoraren unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach dem BGB. Als Alternativen zur untätigen Hinnahme der Verjährung stehen proaktives Forderungsmanagement mit rechtzeitigen Mahnungen, die gerichtliche Geltendmachung durch Mahnbescheid zur Unterbrechung der Verjährung sowie die schriftliche Anerkennung der Schuld durch den Patienten zur Verfügung. Besonders bei größeren Privatpatientenforderungen lohnt sich ein systematisches Debitorenmanagement.
Hintergrund
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Für Honorarforderungen aus Privatliquidation läuft die dreijährige Frist ab dem 31. Dezember des Entstehungsjahres. Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung wirkungsvoll.
Wann gilt das nicht?
Bei Kassenpatienten-Honoraren über die KV gibt es keine vergleichbare Verjährungsproblematik, da die KV die Abrechnung verwaltet und Prüffristen andere Zeiträume abdecken.
Ärzteversichert empfiehlt neben rechtlichen Maßnahmen auch eine Forderungsausfallversicherung für hohe Privatpatientenforderungen.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →