Arztpraxen, die einen eigenen Webauftritt betreiben, sind nach § 5 TMG verpflichtet, ein vollständiges Impressum bereitzustellen. Eine echte Alternative zur Impressumspflicht selbst gibt es nicht, da sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Hintergrund
Das Impressum muss Name und Anschrift des Praxisinhabers, eine schnell erreichbare elektronische Kontaktmöglichkeit sowie die zuständige Ärztekammer und die Berufsbezeichnung enthalten. Wer keinen eigenen Webauftritt betreibt, unterliegt der Pflicht nicht. Praxen, die ausschließlich über eine Plattform Dritter (z. B. das Kassenärztliche Verzeichnis) gelistet sind, ohne eigene Domain, können die Pflicht vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Wer keine eigene Website, keinen eigenen Blog und kein eigenes Social-Media-Profil mit kommerziellem Bezug betreibt, ist von der Impressumspflicht grundsätzlich befreit. Sobald jedoch eine eigene Domain oder ein eigener Account mit Praxisbezug existiert, greift die Pflicht.
Ärzteversichert unterstützt Mediziner auch bei rechtlichen Fragen rund um den Praxisauftritt und empfiehlt eine frühzeitige Beratung.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Rechtsquellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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