Der BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) ist die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Kassenleistungen und kann für GKV-Patienten nicht vollständig ersetzt werden. Ergänzende und alternative Abrechnungsmöglichkeiten bestehen jedoch für Mehrleistungen.
Hintergrund
Für Leistungen über den GKV-Standard hinaus, beispielsweise hochwertige Zahnersatzversorgungen oder ästhetische Behandlungen, ist die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) möglich. Selektivverträge zwischen einzelnen Krankenkassen und Zahnarztpraxen können zusätzliche Vergütungsstrukturen schaffen. In rein privatärztlichen Praxen ohne Kassenzulassung entfällt die BEMA-Abrechnung vollständig.
Wann gilt das nicht?
Vertragsärzte mit Kassenzulassung sind für Kassenleistungen an den BEMA gebunden. Eine Abweichung zulasten der Krankenkassen ist nicht zulässig.
Ärzteversichert informiert Zahnärzte zu Absicherungsoptionen im Praxisbetrieb, insbesondere bei Haftungs- und Abrechnungsrisiken.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GKV-Spitzenverband
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →