Das Zuweiserverbot nach § 31 der Musterberufsordnung untersagt Ärzten, Patienten gegen Entgelt oder geldwerte Vorteile an bestimmte Leistungserbringer zu überweisen. Eine vollständige Alternative zu dieser berufsrechtlichen Regelung gibt es nicht, da sie zwingend gilt.
Hintergrund
Kooperationsverträge, die auf Qualitätskriterien und nicht auf finanziellen Gegenleistungen basieren, sind berufsrechtlich zulässig. Ärztliche Qualitätsnetzwerke und Versorgungsverbünde ermöglichen eine strukturierte und transparente Patientensteuerung ohne gegen das Zuweiserverbot zu verstoßen. Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V können Kooperationsstrukturen abbilden, sofern keine verbotenen Zuwendungen fließen.
Wann gilt das nicht?
Empfehlungen aufgrund medizinischer Fachkompetenz ohne finanzielle Gegenleistung sind ausdrücklich erlaubt und stellen keinen Verstoß gegen das Zuweiserverbot dar.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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