Allgemeinmediziner haben als erste Anlaufstelle im Gesundheitssystem eine besonders breite Aufklärungspflicht, die Diagnoseaufklärung, Behandlungsaufklärung und Risikoaufklärung umfasst. Die Lotsenfunktion beim Überweisen schließt die Pflicht ein, Patienten über den Grund und das Ziel einer Überweisung zu informieren.

Hintergrund

Bei der Verordnung von Medikamenten müssen Allgemeinmediziner über relevante Nebenwirkungen und Wechselwirkungen aufklären. Für invasive Eingriffe auch im hausärztlichen Bereich (z. B. Impfungen, Infusionen, kleine chirurgische Eingriffe) ist eine dokumentierte Einwilligungsaufklärung erforderlich. Bei chronisch kranken Patienten gehört die regelmäßige Aufklärung über Krankheitsverläufe und Therapieziele zum Standard.

Wann gilt das nicht?

In echten Notfallsituationen, in denen eine sofortige Behandlung lebensrettend ist und keine Zeit für eine Aufklärung bleibt, entfällt die Pflicht zur vorherigen Aufklärung. Mutmaßliche Einwilligung greift dann.

Ärzteversichert unterstützt Allgemeinmediziner bei der Absicherung von Haftungsrisiken durch eine passende Berufshaftpflichtversicherung.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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