Arbeitsmediziner unterliegen einer besonderen Aufklärungspflicht gegenüber den untersuchten Arbeitnehmern, die gleichzeitig von einer umfassenden Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber begleitet wird. Befundinhalte dürfen dem Arbeitgeber nur mitgeteilt werden, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eingewilligt hat.

Hintergrund

Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV müssen Arbeitnehmer über die Ergebnisse und mögliche Zusammenhänge zwischen ihrer Tätigkeit und ihrem Gesundheitszustand informiert werden. Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen oder beruflichen Umorientierungen sind Teil der Beratungspflicht. Bei Pflichtuntersuchungen (z. B. vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) ist die Aufklärung über Sinn und Zweck der Untersuchung vorher zu leisten.

Wann gilt das nicht?

Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Arbeitsmediziner zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er teilt nur mit, ob Beschäftigte für eine Tätigkeit geeignet sind, aber keine Diagnosen.

Ärzteversichert unterstützt Arbeitsmediziner bei der Wahl einer passenden Berufshaftpflicht für ihren spezifischen Tätigkeitsbereich.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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